§ 18 WpHG. Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Juli 2002][1. Mai 2002]
§ 18. Strafverfahren bei Insidervergehen § 18. Strafverfahren bei Insidervergehen
[1] Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. [2] Sie kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln. [1] Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. [2] Sie kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln.
[1. Mai 2002–1. Juli 2002]
1§ 18. Strafverfahren bei Insidervergehen. 2[1] Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. 3[2] Sie kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1998: Artt. 16 Nr. 2, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.
2. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
3. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.

Umfeld von § 18 WpHG

§ 17 WpHG. Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland

§ 18 WpHG. Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung

§ 19 WpHG. Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde