§ 18 WpHG. Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Juli 2002] | [1. Mai 2002] |
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§ 18. Strafverfahren bei Insidervergehen | § 18. Strafverfahren bei Insidervergehen |
[1] Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. [2] Sie kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln. | [1] Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. [2] Sie kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln. |
[1. Mai 2002–1. Juli 2002]
1§ 18. Strafverfahren bei Insidervergehen. 2[1] Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. 3[2] Sie kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1998: Artt. 16 Nr. 2, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.
- 2. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 3. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.