§ 29 WpHG. Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Juli 2002–30. Oktober 2004]
1§ 29. Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes.
(1) 2[1] Die Bundesanstalt kann von der börsennotierten Gesellschaft, deren Aktionären und ehemaligen Aktionären sowie von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapiersammelbanken Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten erforderlich ist. 3[2] Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch gegenüber Personen und Unternehmen, denen Stimmrechte nach § 22 Abs. 1 zuzurechnen sind. [3] § 16 Abs. 6 ist anzuwenden.
(2) 4[1] Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. [2] Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
5(3) Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichungen nach § 25 Abs. 1 und 2 auf Kosten der börsennotierten Gesellschaft vornehmen, wenn die Gesellschaft die Veröffentlichungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.
2. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 15 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
3. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 15 Buchst. b, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
4. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 21 Buchst. a, Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
5. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 21 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.

Umfeld von § 29 WpHG

§ 28 WpHG

§ 29 WpHG. Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

§ 29a WpHG