§ 3 WpHG. Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
    [1. August 1994–1. Mai 2002]
    1§ 3. Organisation. 
        
(1) Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) wird als eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen errichtet.
        
            (2) [1] Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. [2] Die Bundesregierung hat bei ihrem Vorschlag die für das Börsenwesen zuständigen Fachministerien der Länder anzuhören.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1994: Artt. 1, 20 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.