§ 30h WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
    [27. Juli 2010–16. November 2012]
    1§ 30h. Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln. 
        
            (1) [1] Es ist verboten, ungedeckte Leerverkäufe in
                
        - 1. Aktien oder
 - 2. Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden,
 
- 1. nicht Eigentümer sämtlicher verkauften Wertpapiere ist und
 - 2. keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat.
 
            (2) [1] Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 1 sind Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie
                
        - 1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien oder Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder
 - 2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern
 
            (3) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
                
    
- 1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 2 Satz 3 erlassen und
 - 2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.