§ 34d WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[8. April 2011–1. November 2012]
1§ 34d. Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte.
(1) […]
(2) […]
(3) […]
(4) […]
(5) […]
(6) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an
- 1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Anzeigen nach den Absätzen 1, 2 oder 3,
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- Anmerkungen:
- 1. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 9, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.