§ 34d WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
    [8. April 2011–1. November 2012]
    1§ 34d. Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte. 
        
(1) […]
        (2) […]
        (3) […]
        (4) […]
        (5) […]
        
            (6) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an
                
    
- 1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Anzeigen nach den Absätzen 1, 2 oder 3,
 - 2. die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie
 - 3. den Inhalt der Datenbank nach Absatz 5 und die Dauer der Speicherung der Einträge
 
- Anmerkungen:
 - 1. 8. April 2011: Artt. 1 Nr. 9, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2011.