§ 37c WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[2. Juli 2016–3. Januar 2018]
1§ 37c. Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen.
2(1) Veröffentlicht der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, in einer Mitteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut, wenn der Dritte
- 1. die Finanzinstrumente nach der Veröffentlichung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
- 2. die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation veräußert.
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Insiderinformation nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Insiderinformation im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Oktober 2004: Artt. 1 Nr. 18, 6 S. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004.
- 2. 2. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 34, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2016.
- 3. 10. Juli 2015: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. a, Buchst. b, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015.
- 4. 10. Juli 2015: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. b, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015.