§ 37j WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
| [1. November 2007] | [30. Oktober 2004] | 
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| § 37j. Versagung der Erlaubnis | § 37j. Versagung der Erlaubnis | 
| Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | 
| 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist, | 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist, | 
| 2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen, | 2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen, | 
| 3. die Überwachung des Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder | 3. die Überwachung des organisierten Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder | 
| 4. der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint. | 4. der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des organisierten Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint. | 
    [30. Oktober 2004–1. November 2007]
    1§ 37j. Versagung der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
        
- 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
 - 2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen,
 - 3. die Überwachung des organisierten Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder
 - 4. der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des organisierten Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 30. Oktober 2004: Artt. 1 Nr. 19, 6 S. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004.