§ 37y WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[19. April 2017–3. Januar 2018]
1§ 37y. Konzernabschluss. Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, gelten die §§ 37v und 37w mit der folgenden Maßgabe:
- 21. Der Jahresfinanzbericht hat auch den geprüften, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) aufgestellten Konzernabschluss, den Konzernlagebericht, eine den Vorgaben des § 297 Absatz 2 Satz 4, § 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Erklärung und eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht zu enthalten.
- 2. [1] Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben den Halbjahresfinanzbericht für das Mutterunternehmen und die Gesamtheit der einzubeziehenden Tochterunternehmen zu erstellen und zu veröffentlichen. 3[2] § 37w Abs. 3 gilt entsprechend, wenn das Mutterunternehmen verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den in § 315e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufzustellen.
- 43. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 2. 19. April 2017: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2017.
- 3. 19. April 2017: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2017.
- 4. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.