§ 39 WpHG. Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
| [1. Juli 2002] | [1. Januar 2002] | 
|---|---|
| § 39. Bußgeldvorschriften | § 39. Bußgeldvorschriften | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer | (1) Ordnungswidrig handelt, wer | 
| 1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt, | |
| 2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, eine Täuschungshandlung vornimmt, | |
| 3. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung ausspricht oder ein Geschäft abschließt oder | |
| 4. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 einen der dort genannten Umstände nicht offen legt. | |
| (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | vorsätzlich oder leichtfertig | 
| 1. entgegen | 1. entgegen | 
| a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 oder 2, | a) § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, | 
| b) § 15 Abs. 2 Satz 1, | b) § 15 Abs. 2 Satz 1 oder | 
| c) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder | c) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit | 
| d) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a | § 22 Abs. 1, 2 oder 4, | 
| eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, | eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht, | 
| 2. entgegen | 2. entgegen | 
| a) § 15 Abs. 1 Satz 1, | a) § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit | 
| b) § 15a Abs. 3 Satz 1 oder | Abs. 3 Satz 1 oder | 
| c) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 | b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 | 
| eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, | eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt, | 
| 3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt, | 3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt, | 
| 4. (weggefallen) | |
| 4. entgegen § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 3 Satz 3 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, | 5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, | 
| 5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, | 6. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, | 
| 6. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen in Kenntnis setzt, | 7. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen in Kenntnis setzt, | 
| 7. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt, | 8. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt, | 
| 8. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder des § 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3 Satz 1, über die getrennte Vermögensverwahrung zuwiderhandelt, | 9. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1, über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt oder | 
| 9. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder | 10. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt. | 
| 10. entgegen § 36 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. | |
| (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. einer vollziehbaren Anordnung nach | 1. einer vollziehbaren Anordnung nach | 
| a) § 15 Abs. 5 Satz 1, § 15a Abs. 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, oder | § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, zuwiderhandelt, | 
| b) § 36b Abs. 1 | |
| zuwiderhandelt oder | |
| 2. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 ein Betreten nicht gestattet oder nicht | 2. ein Betreten entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet oder | 
| duldet. | 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt. | 
| (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2, des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a und der Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eineinhalb Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eine Million fünfhunderttausend Euro Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 und des Absatzes 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | 
    [1. Januar 2002–1. Juli 2002]
    1§ 39. Bußgeldvorschriften. 
        
            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
            
        - 1. entgegen eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht,
 - 2. entgegen eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt,
 - 3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt,
 - 44. (weggefallen)
 - 5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
 - 56. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
 - 67. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen in Kenntnis setzt,
 - 78. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,
 - 89. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1, über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt oder
 - 910. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.
 
            (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 101. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, zuwiderhandelt,
 - 112. ein Betreten entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet oder
 - 123. einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt.
 
            13(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eine Million fünfhunderttausend Euro Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 und des Absatzes 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Nr. 5, 12 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
 - 3. 1. August 1998: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 7 S. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
 - 4. 1. August 1998: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 7 S. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
 - 5. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 22 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
 - 6. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
 - 7. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
 - 8. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
 - 9. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
 - 10. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 22 Buchst. b, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
 - 11. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
 - 12. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
 - 13. 1. Januar 2002: Artt. 3 Abs. 6 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.