§ 39 WpHG. Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Juli 2002] | [1. Januar 2002] |
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§ 39. Bußgeldvorschriften | § 39. Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | (1) Ordnungswidrig handelt, wer |
1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt, | |
2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, eine Täuschungshandlung vornimmt, | |
3. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung ausspricht oder ein Geschäft abschließt oder | |
4. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 einen der dort genannten Umstände nicht offen legt. | |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | vorsätzlich oder leichtfertig |
1. entgegen | 1. entgegen |
a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 oder 2, | a) § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, |
b) § 15 Abs. 2 Satz 1, | b) § 15 Abs. 2 Satz 1 oder |
c) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder | c) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit |
d) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a | § 22 Abs. 1, 2 oder 4, |
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, | eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht, |
2. entgegen | 2. entgegen |
a) § 15 Abs. 1 Satz 1, | a) § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit |
b) § 15a Abs. 3 Satz 1 oder | Abs. 3 Satz 1 oder |
c) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 | b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 |
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, | eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt, |
3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt, | 3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt, |
4. (weggefallen) | |
4. entgegen § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 3 Satz 3 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, | 5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, |
5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, | 6. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, |
6. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen in Kenntnis setzt, | 7. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen in Kenntnis setzt, |
7. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt, | 8. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt, |
8. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder des § 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3 Satz 1, über die getrennte Vermögensverwahrung zuwiderhandelt, | 9. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1, über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt oder |
9. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder | 10. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt. |
10. entgegen § 36 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. | |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. einer vollziehbaren Anordnung nach | 1. einer vollziehbaren Anordnung nach |
a) § 15 Abs. 5 Satz 1, § 15a Abs. 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, oder | § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, zuwiderhandelt, |
b) § 36b Abs. 1 | |
zuwiderhandelt oder | |
2. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 ein Betreten nicht gestattet oder nicht | 2. ein Betreten entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet oder |
duldet. | 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2, des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a und der Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eineinhalb Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eine Million fünfhunderttausend Euro Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 und des Absatzes 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
[1. Januar 2002–1. Juli 2002]
1§ 39. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht,
- 2. entgegen eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt,
- 44. (weggefallen)
- 5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
- 56. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
- 67. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen in Kenntnis setzt,
- 78. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,
- 89. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1, über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt oder
- 910. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 101. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, zuwiderhandelt,
- 112. ein Betreten entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet oder
- 123. einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt.
13(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eine Million fünfhunderttausend Euro Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 und des Absatzes 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Nr. 5, 12 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
- 3. 1. August 1998: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 7 S. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 4. 1. August 1998: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 7 S. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 5. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 22 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
- 6. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 7. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 8. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 9. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 10. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 22 Buchst. b, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
- 11. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 12. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 13. 1. Januar 2002: Artt. 3 Abs. 6 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.