§ 17 WpPG. Zuständige Behörde

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[21. Juli 2019]
1§ 17. Zuständige Behörde. Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 2019: Artt. 1 Nr. 21, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.