§ 28a WpPG

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[1. Juni 2012–21. Juli 2019]
1§ 28a. Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2012: Artt. 6 Nr. 7, 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.