§ 3b WpPG

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[21. Juli 2018–21. Juli 2019]
1§ 3b. Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung.
(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt in elektronischer Form und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 14 Absatz 6 entsprechend.
(3) [1] Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend § 14 Absatz 2 veröffentlicht werden. [2] Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 2018: Artt. 1 Nr. 4, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018.

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