§ 107 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Februar 2007][1. August 1998]
§ 107 § 107
(1) [1] In dem Vertheilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu vertheilende Masse beträgt. [2] Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwerthet sind. (1) [1] In dem Vertheilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu vertheilende Masse beträgt. [2] Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwerthet sind.
(2) [1] Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. [2] § 49 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) [1] Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. [2] § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet. (3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt ist, gilt als gezahlt.
[1. August 1998–1. Februar 2007]
1§ 107.
(1) [1] In dem Vertheilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu vertheilende Masse beträgt. [2] Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwerthet sind.
2(2) [1] Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. [2] § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt ist, gilt als gezahlt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 9, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.

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