§ 107 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
| [1. Februar 2007] | [1. August 1998] | 
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| § 107 | § 107 | 
| (1) [1] In dem Vertheilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu vertheilende Masse beträgt. [2] Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwerthet sind. | (1) [1] In dem Vertheilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu vertheilende Masse beträgt. [2] Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwerthet sind. | 
| (2) [1] Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. [2] § 49 Abs. 3 gilt entsprechend. | (2) [1] Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. [2] § 49 Abs. 3 gilt entsprechend. | 
| (3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet. | (3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt ist, gilt als gezahlt. | 
    [1. August 1998–1. Februar 2007]
    1§ 107. 
        
            (1) [1] In dem Vertheilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu vertheilende Masse beträgt. [2] Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwerthet sind.
        
        
            2(2) [1] Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. [2] § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.
        
        (3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt ist, gilt als gezahlt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
 - 2. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 9, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.