§ 117 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Februar 2007] | [1. August 1998] |
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§ 117 | § 117 |
(1) [1] Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Theilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. [2] Die Zahlung ist unbar zu leisten. | (1) [1] Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Theilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. [2] Die Zahlung soll unbar geleistet werden. |
(2) [1] Die Auszahlung an einen im Termine nicht erschienenen Berechtigten ist von Amtswegen anzuordnen. [2] Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. [3] Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen. | (2) [1] Die Auszahlung an einen im Termine nicht erschienenen Berechtigten ist von Amtswegen anzuordnen. [2] Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. [3] Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen. |
(3) Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag ertheilt werden. | (3) Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag ertheilt werden. |
[1. August 1998–1. Februar 2007]
1§ 117.
2(1) [1] Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Theilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. [2] Die Zahlung soll unbar geleistet werden.
(2) [1] Die Auszahlung an einen im Termine nicht erschienenen Berechtigten ist von Amtswegen anzuordnen. [2] Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. [3] Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.
(3) Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag ertheilt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
- 2. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 11, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.