§ 148 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
    [1. Januar 1900]
    1§ 148. 
        
            (1) [1] Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. [2] Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
        
        (2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.