§ 152a ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
    [8. September 2015]
    1§ 152a.  2[1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. [2] Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. [3] Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1991: Artt. 7 Abs. 23, 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
 - 2. 8. September 2015: Artt. 146, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.