§ 153c ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
    [1. Januar 1999]
    1§ 153c. 
        
(1) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hebt das Gericht die Anordnung der einstweiligen Einstellung auf, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 153b Abs. 2 nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter der Aufhebung zustimmt.
        
            (2) [1] Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter zu hören. [2] Wenn keine Aufhebung erfolgt, enden die Wirkungen der Anordnung mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 20 Nr. 10, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.