§ 169a ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
| [1. August 1998] | [1. Juli 1979] | 
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| § 169a | § 169a | 
| (1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung. | Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden. | 
| (2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist. | 
    [1. Juli 1979–1. August 1998]
    1§ 169a. Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1979: Artt. 2 Nr. 25, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.