§ 171c ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. April 1959]
1§ 171c.
(1) [1] Die Zwangsversteigerung darf erst angeordnet werden, nachdem das Luftfahrzeug in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist. [2] Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.
(2) [1] Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Bewachung und Verwahrung des Luftfahrzeugs anzuordnen. [2] Die Beschlagnahme wird auch mit der Vollziehung dieser Anordnung wirksam.
(3) [1] Das Gericht kann zugleich mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens im Einverständnis mit dem betreibenden Gläubiger anordnen, daß die Bewachung und Verwahrung einem Treuhänder übertragen wird, den das Gericht auswählt. [2] Der Treuhänder untersteht der Aufsicht des Gerichts und ist an die ihm erteilten Weisungen des Gerichts gebunden. [3] Das Gericht kann ihn im Einverständnis mit dem Gläubiger auch ermächtigen, das Luftfahrzeug für Rechnung und im Namen des Schuldners zu nutzen. [4] Über die Verwendung des Reinertrages entscheidet das Gericht. [5] In der Regel soll er nach den Grundsätzen des § 155 verteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1959: §§ 109 Nr. 3, 115 S. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 1959.

Umfeld von § 171c ZVG

§ 171b ZVG

§ 171c ZVG

§ 171d ZVG