§ 171g ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
| [1. Januar 2025] | [1. April 1959] | 
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| § 171g | § 171g | 
| (1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs. | (1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs. | 
| (2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird. | (2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird. | 
| (3) § 94a ist nicht anzuwenden. | 
    [1. April 1959–1. Januar 2025]
    1§ 171g. 
        
(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs.
        (2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1959: §§ 109 Nr. 3, 115 S. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 1959.