§ 173 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 1999][1. Januar 1900]
§ 173 § 173
[1] Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. [2] Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen. [1] Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. [2] Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Konkursverwalter als Beschlagnahme anzusehen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1999]
1§ 173. [1] Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. [2] Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Konkursverwalter als Beschlagnahme anzusehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.

Umfeld von § 173 ZVG

§ 172 ZVG

§ 173 ZVG

§ 174 ZVG