§ 38 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
| [1. September 2004] | [1. August 1998] | 
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| § 38 | § 38 | 
| [1] Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. [2] Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden. | [1] Die Terminsbestimmung soll die Bezeichnung des zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes eingetragenen Eigenthümers sowie die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. [2] Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden. | 
    [1. August 1998–1. September 2004]
    1§ 38.  2[1] Die Terminsbestimmung soll die Bezeichnung des zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes eingetragenen Eigenthümers sowie die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. [2] Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1979: Artt. 2 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.
 - 2. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.