§ 57a ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[20. Juni 1915]
1§ 57a. [1] Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. [2] Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
- Anmerkungen:
- 1. 20. Juni 1915: Artt. 1 Nr. I, 6 des Gesetzes vom 8. Juni 1915.