§ 69 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
| [12. September 1933] | [1. Januar 1900] | 
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| § 69 | § 69 | 
| (1) [1] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder inländischen Werthpapieren zu bewirken. [2] Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten und einen Kurswerth haben; den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. [3] Mit Werthpapieren kann die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurswerths geleistet werden. | (1) [1] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder inländischen Werthpapieren zu bewirken. [2] Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten und einen Kurswerth haben; den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. [3] Mit Werthpapieren kann die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurswerths geleistet werden. | 
| (2) Bestätigte Reichsbankschecks sind zur Sicherheitsleistung in Höhe des Nennbetrages geeignet, wenn die Vorlegungsfrist nicht vor dem vierten Tage nach dem Versteigerungstermin abläuft. | |
| (3) Die Übergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung. | (2) Die Übergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung. | 
    [1. Januar 1900–12. September 1933]
    1§ 69. 
        
            (1) [1] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder inländischen Werthpapieren zu bewirken. [2] Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten und einen Kurswerth haben; den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. [3] Mit Werthpapieren kann die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurswerths geleistet werden.
        
        (2) Die Übergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.