§ 94a ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
    [1. Januar 2025]
    1§ 94a. 
        
            (1) Auf Antrag der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, ist dieses für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht
            
        - 1. die Zahlung oder Hinterlegung des Bargebots erfolgt ist,
 - 2. die außergerichtliche Einigung über die Erlösverteilung nach § 143 dem Gericht nachgewiesen ist oder
 - 3. die außergerichtliche Befriedigung nach § 144 dem Gericht nachgewiesen ist.
 
            (2) [1] Der Antrag kann ab Anordnung der Zwangsversteigerung und spätestens im Verteilungstermin gestellt werden. [2] Die Gemeinde hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zu verwaltende Immobilie
                
        - 1. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
 - 2. bauliche Missstände oder Mängel aufweist,
 - 3. den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder
 - 4. nicht angemessen genutzt wird.
 
            (3) [1] Die gerichtliche Verwaltung darf ab Erteilung des Zuschlags angeordnet werden. [2] Sie ist aufzuheben, wenn der Teilungsplan durch Forderungsübertragung ausgeführt ist und
                
        - 1. die Zwangsverwaltung gegen den Ersteher angeordnet ist oder
 - 2. der Ersteher dem Gericht die vollständige Befriedigung der Berechtigten aus der Forderungsübertragung nachgewiesen hat.
 
            (4) [1] § 94 Absatz 2 findet Anwendung. [2] Der Verwalter kann die Zahlung der Vergütung von der antragstellenden Gemeinde verlangen, wenn der Ersteher die festgesetzte Vergütung nach Aufforderung durch den Verwalter nicht gezahlt hat. [3] Zahlt die Gemeinde die Vergütung, kann sie vom Ersteher die Erstattung verlangen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024.