§ 24 AGG. Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006
[18. August 2006]
1§ 24. Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 2. Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
- 3. Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 18. August 2006: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.