§ 25 AGG. Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006
[28. Mai 2022]
1§ 25. Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet.
(2) [1] Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. [2] Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
2(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird von der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung geleitet.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
2. 28. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022.