§ 149 AO. Abgabe der Steuererklärungen
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[5. November 2011–1. Januar 2017]
1§ 149. Abgabe der Steuererklärungen.
(1) [1] Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. [2] Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. [3] Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. [4] Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162).
(2) [1] Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben. 2[2] Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluß des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1980: Zweites Kapitel Artt. 1 Nr. 4, 16 S. 1 des Gesetzes vom 26. November 1979.
- 2. 5. November 2011: Artt. 3 Nr. 5, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. November 2011.
- 3. 30. Dezember 1999: Artt. 17 Nr. 5, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.