§ 149 AO. Abgabe der Steuererklärungen

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Dezember 1999][21. Oktober 1995]
§ 149. Abgabe der Steuererklärungen § 149. Abgabe der Steuererklärungen
(1) [1] Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. [2] Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. [3] Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. [4] Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162). (1) [1] Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. [2] Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. [3] Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. [4] Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162).
(2) [1] Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben. [2] Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluß des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt. (2) [1] Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben. [2] Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluß des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.
(3) [1] Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen unter Wahrung einer gleichmäßigen Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Steuererklärungen für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf Antrag des Steuerpflichtigen abweichend von Absatz 2 innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres zusammen abgegeben werden können (besondere Erklärungsfrist); § 109 ist auf die besondere Erklärungsfrist nicht anzuwenden. [2] Satz 1 gilt entsprechend für Steuererklärungen, die sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, und für Erklärungen zur gesonderten Feststellung. [3] In der Rechtsverordnung können abweichend von den Vorschriften der Steuergesetze insbesondere geregelt werden:
1. die Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Erklärungsfrist,
2. der Zeitraum, innerhalb dessen Vorauszahlungen festgesetzt oder angepaßt werden können,
3. Fristen für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte und für Anträge auf Gewährung steuerlicher Vergünstigungen,
4. der Beginn der Festsetzungsfrist,
5. die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages und
(3) (weggefallen) 6. der Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 und die Berechnung des zu verzinsenden Unterschiedsbetrages nach § 233a Abs. 3 und 5; dabei können auch Regelungen für Fälle getroffen werden, in denen der Steuerpflichtige die besondere Erklärungsfrist nicht in Anspruch nimmt.
[21. Oktober 1995–30. Dezember 1999]
1§ 149. Abgabe der Steuererklärungen.
(1) [1] Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. [2] Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. [3] Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. [4] Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162).
(2) [1] Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben. [2] Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluß des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.
2(3) [1] Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen unter Wahrung einer gleichmäßigen Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Steuererklärungen für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf Antrag des Steuerpflichtigen abweichend von Absatz 2 innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres zusammen abgegeben werden können (besondere Erklärungsfrist); § 109 ist auf die besondere Erklärungsfrist nicht anzuwenden. [2] Satz 1 gilt entsprechend für Steuererklärungen, die sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, und für Erklärungen zur gesonderten Feststellung. [3] In der Rechtsverordnung können abweichend von den Vorschriften der Steuergesetze insbesondere geregelt werden:
  • 1. die Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Erklärungsfrist,
  • 2. der Zeitraum, innerhalb dessen Vorauszahlungen festgesetzt oder angepaßt werden können,
  • 3. Fristen für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte und für Anträge auf Gewährung steuerlicher Vergünstigungen,
  • 4. der Beginn der Festsetzungsfrist,
  • 5. die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages und
  • 6. der Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 und die Berechnung des zu verzinsenden Unterschiedsbetrages nach § 233a Abs. 3 und 5; dabei können auch Regelungen für Fälle getroffen werden, in denen der Steuerpflichtige die besondere Erklärungsfrist nicht in Anspruch nimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Zweites Kapitel Artt. 1 Nr. 4, 16 S. 1 des Gesetzes vom 26. November 1979.
2. 21. Oktober 1995: Artt. 26 Nr. 5, 41 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995.