§ 339 AO. Pfändungsgebühr
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2022]
1§ 339. Pfändungsgebühr.
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht:
- 1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,
- 2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
(4) [1] Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
- 1. die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,
- 2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,
- 3. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder
- 34. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der § 811 Absatz 4 und § 851 b Absatz 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 8 Nr. 9, 22 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 2. 1. November 2021: Artt. 33 Nr. 1, Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
- 3. 1. Januar 2022: Artt. 4 Abs. 7 Nr. 5, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.