§ 17b AÜG. Meldepflicht
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
    [1. Juli 2023]
    1§ 17b. Meldepflicht. 
        
            (1) 2[1] Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
                
        - 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers,
 - 2. Beginn und Dauer der Überlassung,
 - 3. Ort der Beschäftigung,
 - 4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
 - 5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
 - 6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und
 - 37. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.
 
            5(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
            
        
    
- 1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,
 - 2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und
 - 3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
 - 2. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.
 - 3. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.
 - 4. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.
 - 5. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, Buchst. c, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.
 - 6. 1. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.