§ 17b AÜG. Meldepflicht
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
| [1. April 2017] | [30. Juli 2011] | 
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| § 17b. Meldepflicht | § 17b. Meldepflicht | 
| (1) [1] Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten: | (1) [1] Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten: | 
| 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers, | 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers, | 
| 2. Beginn und Dauer der Überlassung, | 2. Beginn und Dauer der Überlassung, | 
| 3. Ort der Beschäftigung, | 3. Ort der Beschäftigung, | 
| 4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, | 4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, | 
| 5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers, | 5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers, | 
| 6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und | 6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und | 
| 7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers. [2] Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Entleiher unverzüglich zu melden. | 7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers. [2] Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Entleiher unverzüglich zu melden. | 
| (2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 8 Absatz 5 einhält. | (2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 10 Absatz 5 einhält. | 
| (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, | (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, | 
| 1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann, | 1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann, | 
| 2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und | 2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und | 
| 3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann. | 3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann. | 
| (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen. | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen. | 
    [30. Juli 2011–1. April 2017]
    1§ 17b. Meldepflicht. 
        
            (1) [1] Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
                
        - 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers,
 - 2. Beginn und Dauer der Überlassung,
 - 3. Ort der Beschäftigung,
 - 4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
 - 5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
 - 6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und
 - 7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers.
 
(2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 10 Absatz 5 einhält.
        
            (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
            
        - 1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,
 - 2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und
 - 3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.
 
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.