§ 10 AktG. Aktien und Zwischenscheine
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Mai 1998] | [1. April 1998] |
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§ 10. Aktien und Zwischenscheine | § 10. Aktien und Zwischenscheine |
(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. | (1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. |
(2) [1] Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. [2] Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben. | (2) [1] Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. [2] Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben. |
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten. | (3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten. |
(4) [1] Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. [2] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. | (4) [1] Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. [2] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. |
(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. | (5) In der Satzung kann der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. |
[1. April 1998–1. Mai 1998]
1§ 10. Aktien und Zwischenscheine.
(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
(2) 2[1] Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. [2] Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(4) [1] Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. [2] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
- 3. 10. August 1994: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 2. August 1994.