§ 10 AktG. Aktien und Zwischenscheine
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[10. August 1994] | [1. Januar 1966] |
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§ 10. Aktien und Zwischenscheine | § 10. Aktien und Zwischenscheine |
(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. | (1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. |
(2) [1] Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder des höheren Ausgabebetrags ausgegeben werden. [2] Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben. | (2) [1] Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder des höheren Ausgabebetrags ausgegeben werden. [2] Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben. |
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten. | (3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten. |
(4) [1] Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. [2] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. | (4) [1] Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. [2] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. |
(5) In der Satzung kann der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. |
[1. Januar 1966–10. August 1994]
1§ 10. Aktien und Zwischenscheine.
(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
(2) [1] Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder des höheren Ausgabebetrags ausgegeben werden. [2] Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(4) [1] Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. [2] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.