§ 109 AktG. Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 2021]
1§ 109. Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse.
(1) [1] An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. [2] Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. 2[3] Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforderlich.
(2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.
3(3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.
(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 5, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
3. 1. August 2001: Artt. 27 Nr. 1, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.

Umfeld von § 109 AktG

§ 108 AktG. Beschlußfassung des Aufsichtsrats

§ 109 AktG. Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse

§ 110 AktG. Einberufung des Aufsichtsrats