§ 170 AktG. Vorlage an den Aufsichtsrat
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[26. Juli 2002] | [1. Mai 1998] |
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§ 170. Vorlage an den Aufsichtsrat | § 170. Vorlage an den Aufsichtsrat |
(1) [1] Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. [2] Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 entsprechend für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. | (1) [1] Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. [2] (weggefallen) |
(2) [1] Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. [2] Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern: | (2) [1] Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. [2] Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern: |
1. Verteilung an die Aktionäre | 1. Verteilung an die Aktionäre |
2. Einstellung in Gewinnrücklagen | 2. Einstellung in Gewinnrücklagen |
3. Gewinnvortrag | 3. Gewinnvortrag |
4. Bilanzgewinn | 4. Bilanzgewinn |
(3) [1] Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. [2] Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln. | (3) [1] Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. [2] Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses auszuhändigen. |
[1. Mai 1998–26. Juli 2002]
1§ 170. Vorlage an den Aufsichtsrat.
2(1) [1] Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. 3[2] (weggefallen)
(2) [1] Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. [2] Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 29 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 3. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
- 4. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 29 Buchst. b, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 5. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 29 Buchst. c, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 6. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
- 7. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.