§ 170 AktG. Vorlage an den Aufsichtsrat
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. Januar 1986] | [1. Januar 1966] | 
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| § 170. Vorlage an den Aufsichtsrat | § 170. Vorlage an den Aufsichtsrat | 
| (1) [1] Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. [2] Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so sind diese Unterlagen zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen. | (1) Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Abschlußprüfer hat der Vorstand den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht und den Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorzulegen. | 
| (2) [1] Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. [2] Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern: | (2) [1] Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. [2] Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern: | 
| 1. Verteilung an die Aktionäre | 1. Verteilung an die Aktionäre | 
| 2. Einstellung in Gewinnrücklagen | 2. Einstellung in offene Rücklagen | 
| 3. Gewinnvortrag | 3. Gewinnvortrag | 
| 4. zusätzlicher Aufwand bei Beschlußfassung nach dem Vorschlag des Vorstands | |
| 4. Bilanzgewinn | 5. Bilanzgewinn | 
| (3) [1] Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. [2] Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. | (3) [1] Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. [2] Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. | 
    [1. Januar 1966–1. Januar 1986]
    1§ 170. Vorlage an den Aufsichtsrat. 
        
(1) Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Abschlußprüfer hat der Vorstand den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht und den Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorzulegen.
        
            (2) [1] Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der  Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. [2] Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:
                
        - 1. Verteilung an die Aktionäre
 - 2. Einstellung in offene Rücklagen
 - 3. Gewinnvortrag
 - 4. zusätzlicher Aufwand bei Beschlußfassung nach dem Vorschlag des Vorstands
 - 5. Bilanzgewinn
 
            (3) [1] Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. [2] Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.