§ 174 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1986] | [1. Januar 1966] |
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§ 174 | § 174 |
(1) [1] Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. [2] Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden. | (1) [1] Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. [2] Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden. |
(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben | (2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben |
1. der Bilanzgewinn; | 1. der Bilanzgewinn; |
2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag; | 2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag; |
3. die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge; | 3. die in offene Rücklagen einzustellenden Beträge; |
4. ein Gewinnvortrag; | 4. ein Gewinnvortrag; |
5. der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses. | 5. der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses. |
(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses. | (3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses. |
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 174.
(1) [1] Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. [2] Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
- 1. der Bilanzgewinn;
- 2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag;
- 3. die in offene Rücklagen einzustellenden Beträge;
- 4. ein Gewinnvortrag;
- 5. der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.
(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.