§ 195 AktG. Anmeldung des Beschlusses
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[31. Dezember 2015] | [1. September 2009] |
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§ 195. Anmeldung des Beschlusses | § 195. Anmeldung des Beschlusses |
(1) [1] Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] § 184 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. | (1) [1] Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] § 184 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
(2) Der Anmeldung sind beizufügen | (2) Der Anmeldung sind beizufügen |
1. bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 194 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) oder die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen; | 1. bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 194 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) oder die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen; |
2. eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der Bezugsaktien entstehen werden. | 2. eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der Bezugsaktien entstehen werden. |
3. (weggefallen) | 3. (weggefallen) |
(3) [1] Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. [2] Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend. | (3) [1] Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. [2] Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend. |
[1. September 2009–31. Dezember 2015]
1§ 195. Anmeldung des Beschlusses.
2(1) [1] Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] § 184 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3(2) Der Anmeldung sind beizufügen
- 41. bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 194 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) oder die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen;
- 52. eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der Bezugsaktien entstehen werden.
- 63. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. a, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 3. 1. Januar 2007: Artt. 9 Nr. 18, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
- 4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 5. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 6. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 7. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. c, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.