§ 234 AktG. Rückwirkung der Kapitalherabsetzung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 234. Rückwirkung der Kapitalherabsetzung.
2(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.
(2) [1] In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses. [2] Der Beschluß soll zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt werden.
(3) [1] Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. 3[2] Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 47, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 34c, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.