§ 293d AktG. Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [10. Dezember 2004] | [1. Januar 1995] | 
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| § 293d. Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer | § 293d. Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer | 
| (1) [1] Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. [2] Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernuntemehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen. | (1) [1] Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. [2] Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernuntemehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen. | 
| (2) [1] Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. [2] Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern. | (2) [1] Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. [2] Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern. | 
    [1. Januar 1995–10. Dezember 2004]
    1§ 293d. Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer. 
        
            (1) [1] Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. [2] Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernuntemehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.
        
        
            (2) [1] Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. [2] Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 6 Nr. 6, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.