§ 293f AktG. Vorbereitung der Hauptversammlung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 293f. Vorbereitung der Hauptversammlung.
(1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum jeder der beteiligten Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
- 1. der Unternehmensvertrag;
- 2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der vertragschließenden Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre;
- 3. die nach § 293a erstatteten Berichte der Vorstände und die nach § 293e erstatteten Berichte der Vertragsprüfer.
(2) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 6 Nr. 6, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.
- 2. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 42, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.