§ 327e AktG. Eintragung des Übertragungsbeschlusses

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 2002]
1§ 327e. Eintragung des Übertragungsbeschlusses.
(1) [1] Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) [1] Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. [2] Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 2, 12 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.

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§ 327f AktG. Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung