§ 327e AktG. Eintragung des Übertragungsbeschlusses
Aktiengesetz vom 6. September 1965
    [1. Januar 2002]
    1§ 327e. Eintragung des Übertragungsbeschlusses. 
        
            (1) [1] Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [2] Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
        
        (2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
        
            (3) [1] Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. [2] Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 2, 12 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.