§ 327f AktG. Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2003]
1§ 327f. Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung. [1] Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. [2] Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. [3] Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. September 2003: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. a, Buchst. b, 7 S. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2003.

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