§ 327f AktG. Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
    [1. September 2003]
    1§ 327f. Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung.  [1] Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. [2] Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. [3] Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2003: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. a, Buchst. b, 7 S. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2003.