§ 68 AktG. Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[25. Januar 2001][1. Januar 1966]
§ 68. Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung § 68. Übertragung von Namensaktien. Umschreibung im Aktienbuch
(1) [1] Namensaktien können auch durch Indossament übertragen werden. [2] Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes. (1) [1] Namensaktien können durch Indossament übertragen werden. [2] Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes.
(2) [1] Die Satzung kann die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. [2] Die Zustimmung erteilt der Vorstand. [3] Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließt. [4] Die Satzung kann die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf. (2) [1] Die Satzung kann die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. [2] Die Zustimmung erteilt der Vorstand. [3] Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließt. [4] Die Satzung kann die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.
(3) Bei Übertragung durch Indossament ist (3) [1] Geht die Namensaktie auf einen anderen über, so ist dies bei der Gesellschaft anzumelden. [2] Die Aktie ist vorzulegen und der Übergang nachzuweisen. [3] Die Gesellschaft vermerkt den Übergang im Aktienbuch.
die Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unterschriften zu prüfen. (4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente und der Abtretungserklärungen, aber nicht die Unterschriften zu prüfen.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine. (5) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.
[1. Januar 1966–25. Januar 2001]
1§ 68. Übertragung von Namensaktien. Umschreibung im Aktienbuch.
(1) [1] Namensaktien können durch Indossament übertragen werden. [2] Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes.
(2) [1] Die Satzung kann die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. [2] Die Zustimmung erteilt der Vorstand. [3] Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließt. [4] Die Satzung kann die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.
(3) [1] Geht die Namensaktie auf einen anderen über, so ist dies bei der Gesellschaft anzumelden. [2] Die Aktie ist vorzulegen und der Übergang nachzuweisen. [3] Die Gesellschaft vermerkt den Übergang im Aktienbuch.
(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente und der Abtretungserklärungen, aber nicht die Unterschriften zu prüfen.
(5) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 68 AktG

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