§ 39 ArbErfG. Zuständigkeit

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Januar 1987][1. Oktober 1957]
§ 39. Zuständigkeit § 39. Zuständigkeit
(1) [1] Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. [2] Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden. [3] Nicht anzuwenden ist § 74 Abs. 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes. (1) [1] Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 51 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. [2] Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden. [3] Nicht anzuwenden ist § 74 Abs. 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes.
(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben. (2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.
[1. Oktober 1957–1. Januar 1987]
1§ 39. Zuständigkeit.
(1) [1] Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 51 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. [2] Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden. [3] Nicht anzuwenden ist § 74 Abs. 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes.
(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.