§ 10 ArbGG. Parteifähigkeit

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[19. Januar 1972][1. Oktober 1953]
§ 10. Parteifähigkeit § 10. Parteifähigkeit
Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen beteiligten Personen und Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen beteiligten Personen und Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt.
[1. Oktober 1953–19. Januar 1972]
1§ 10. Parteifähigkeit. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen beteiligten Personen und Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.