§ 10 ArbGG
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Januar 1978] | [1. Oktober 1869] | 
|---|---|
| § 10. [Kein Neuerwerb von Rechten] | § 10 | 
| (1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden. | (1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden. | 
| (2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden. | (2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden. | 
    [1. Oktober 1869–1. Januar 1978]
    1§ 10. 
        
(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden.
        (2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.