§ 147 ArbGG. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [21. August 1996] | [1. Juli 1994] | 
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| § 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften | § 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwiderhandelt oder | 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d oder § 139g Abs. 1 zuwiderhandelt oder | 
| 2. einer auf Grund des § 120e erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt. | 2. einer auf Grund des § 120e oder § 139h erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt. | 
| (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, [Abs.] 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder | 1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, [Abs.] 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder | 
| 2. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | 2. entgegen § 139b Abs. 5 oder entgegen § 139g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | 
| (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Deutsche Mark geahndet werden. | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Deutsche Mark geahndet werden. | 
    [1. Juli 1994–21. August 1996]
    1§ 147. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften. 
        
            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d oder § 139g Abs. 1 zuwiderhandelt oder
 - 2. einer auf Grund des § 120e oder § 139h erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt.
 
            2(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        
    
- 31. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, [Abs.] 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
 - 42. entgegen § 139b Abs. 5 oder entgegen § 139g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
 - 2. 1. Juli 1994: Artt. 5 Nr. 3 Buchst. a, Buchst. b Teils. 1, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.
 - 3. 1. Juli 1994: Artt. 5 Nr. 3 Buchst. b Teils. 2, Teils. 3, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.
 - 4. 1. Juli 1994: Artt. 5 Nr. 3 Buchst. b Teils. 3, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.
 - 5. 1. Juli 1994: Artt. 5 Nr. 3 Buchst. c, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.